Die Festlegung einer Mindestpräsenz als allgemeiner Grundsatz über die künftige Urlaubsgestaltung in der Dienststelle ist kein mitbestimmungspflichtiger Teil eines Urlaubsplanes.
Mit der Festlegung einer Mindestpräsenz wird nicht das Miteinander der Beschäftigten geregelt, sondern die Festlegung von Anwesenheitspflichten ist allein eine arbeitsbezogene Maßnahme, um den reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebs ganzjährig zu sichern.