Traurig, aber wahr: Der absichtliche Griff an die Geschlechtsteile von Kollegen hat schon so manche Arbeitsgerichte beschäftigt.
Das Bundesarbeitsgericht (29.06.2017 – 2 AZR 302/16) etwa hat einen schmerzhaften Griff eines Stahlarbeiters in die Genitalien eines Kollegen unabhängig von der sexuellen Motivation als wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung angesehen, wie nun auch das Landesarbeitsgericht Köln (19.06.2020 – 4 Sa 644/19). Hier hatte der Arbeitnehmer erst einer Kollegin und dann sich selbst in den Schritt gefasst verbunden mit dem Spruch “… da tut sich etwas.”
In beiden Fällen haben die Täter zu Recht ihren Job verloren. Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich.