Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Erbringung der Arbeitsleistung frei, so ist ausnahmsweise ein tatsächliches oder wörtliches Angebot des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung entbehrlich (§ 296 BGB).
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.01.2020 – 3 Sa 184/19
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