Derzeit gelten aufgrund der COVID-19-Arbeitszeitverordnung vom 07.04.2020 des Bundesarbeitsministeriums deutlich gelockerte Arbeitszeitregeln. Damit hat Bundesarbeitsminister Heil von der Verordnungsermächtigung (§ 14 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz) Gebrauch gemacht, indem in außergewöhnlichen Notfällen Ausnahmen von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zugelassen werden. Zur Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ordnung, Gesundheitswesen, Pflege, Daseinsvorsorge und Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern gelten unter bestimmten Voraussetzungen im Wesentlichen folgende Grenzen:
- Anhebung der Höchstarbeitszeit von sonst 8 Std./Tag auf 12 Std./Tag (max. 60 Std./Woche)
- Absenkung der Mindestruhezeit von sonst 11 Std. auf 9 Std.
- Ausweitung der Frist für den Ersatzruhetag bei Sonntagsarbeit von sonst 2 Wochen auf 8 Wochen
Die Regelung ist befristet bis zum 31.07.2020. Sofern sie nicht verlängert wird, gelten danach wieder die normalen Regeln des Arbeitszeitgesetzes.