Wenn das Gehalt nicht pünktlich auf dem Konto ist, kommen Arbeitnehmer in Zahlungsschwierigkeiten. Man kann eigenen Zahlungsverpflichtungen, wie Miete, Versicherungen, Kreditraten und vieles mehr nicht (rechtzeitig) nachkommen. Schon immer konnte der Arbeitnehmer für die Dauer der Verspätung Verzugszinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über den Basiszinssatz geltend machen. Bei den aktuellen Niedrigzinsen und nur wenigen Tagen Verspätung wären es in der Regel nur Centbeträge. Seit einigen Jahren gibt es die Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB, in dem es heißt:
Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. […]
Bedeutet das, dass auch der Arbeitgeber für jedes verspätet gezahlte Monatsgehalt 40 Euro zusätzlich bezahlen muss? Aus Arbeitnehmersicht wäre das zu schön, um wahr zu sein. Wenn auch anfänglich einige unterinstanzlichen Gerichte das so sahen, hat das Bundesarbeitsgericht (24.10.2019 – 8 AZR 528/18) jetzt nochmals entschieden, dass die Vorschrift im Arbeitsverhältnis nicht anwendbar ist. Zur Begründung wird auf die speziellere Vorschrift des § 12 a ArbGG verwiesen. Dort steht:
In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. […}
Danach muss jede Partei bei Streitigkeiten im Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss der ersten Instanz seine Kosten selbst tragen. Ein Anspruch auf die Verzugspauschale würde diesem Grundsatz widersprechen. Arbeitnehmern stehen somit grundsätzlich nicht pauschal 40 Euro zu.