Zu Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 waren Desinfektionsmittel heiß begehrt und vielerorts lange Zeit vergriffen. Zum damaligen Zeitpunkt lag der Literpreis bei schlappe 40€.
Als ein Paketzusteller bei einer stichprobenartigen Ausfahrtkontrolle mit einem Liter der begehrten Flüssigkeit und einer Handtuchrolle – beides aus den Waschräumen des Arbeitgebers – im Kofferraum seines privaten Pkw aufgegriffen wurde, verteidigte er sich damit, dass er das Mittel für sich und seine Kollegen verwenden wollte. Diese hatten aber offenbar weder einen Autoschlüssel, um Zugriff auf die Händehygiene zu haben, noch Kenntnis von dem eigenwilligen Aufbewahrungsort. Außerdem habe er es gar nicht nötig, bei seinem Arbeitgeber Desinfektionsmittel zu entwenden, weil seine Frau in der Pflege arbeite und die Familie über sie ausreichend versorgt sei.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.01.2021 – 5 Sa 483/20) hat die vom Arbeitgeber ausgesprochene außerordentliche Kündigung für zulässig erachtet. Die Einlassung des Paketzustellers überzeugte die Richter nicht. Es liegt ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung nach § 626 BGB vor. Einer Abmahnung bedurfte es nicht. Das Urteil ist rechtskräftig.
Ob seine Ehe einen Schaden davon genommen hat, dadurch dass er seine Frau in die Sache hineingezogen hat – nach dem Motto: Ich brauche nicht zu klauen, das tut meine Frau schon -, ist nicht überliefert.
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