Wenn das Kind etwa in der Schule oder beim Sport Kontakt zu einer positiv auf Covid-19 getesteten Person hatte, ordnet das Gesundheitsamt eine Quarantäne für das Kind an. Es darf die Wohnung bzw. das Hausgrundstück nicht verlassen und keinen Besuch empfangen. Unabhängig vom – hoffentlich negativen Testergebnis – bleibt die Quarantäne aufrecht. Es ist also nicht möglich, das Kind vorher wieder in die Schule zu schicken.
Eine häusliche Quarantäne stellt eine massive Einschränkung der Freiheitsrechte des Kindes dar. Der Betreuungsbedarf ist bei kleineren Schulkindern um ein vielfaches höher als sonst.
Die Quarantäneanordnung gilt gegenüber dem Kind („Erstkontakt“); die übrigen Familienmitglieder dürfen sich weiter frei bewegen. Somit bleibt die Arbeitsverpflichtung der Eltern trotz der Quarantäne des Kindes grundsätzlich weiterhin aufrecht. Sie sollen möglichst untereinander die Betreuung aufteilen. Eine externe Betreuung, etwa durch Großeltern und Tagesmutter scheidet hier wegen der Quarantäne aus.
Bislang konnten Beschäftigte zwar Freistellung von der Arbeit beanspruchen, um ihre Kinder zuhause zu betreuen, aber in der Regel unbezahlt. Denn anders als bei einer Corona-bedingten behördlichen Kita- oder Schulschließung gab es – vorbehaltlich der häufig ausgeschlossenen Regelung des § 616 BGB – keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn das gesunde Kind unter Quarantäne stand.
Hier hat der Gesetzgeber § 56 Abs. 1a IfSG nachgebessert: Seit dem 19.11.2020 erhalten Eltern von unter Quarantäne stehenden Kindern (unter 12 Jahren) eine Entschädigung für den Verdienstausfall. Voraussetzung ist, dass sie ihr Kind selbst betreuen, beaufsichtigen oder pflegen müssen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen und ihrer Erwerbstätigkeit deswegen nicht nachgehen können. In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber die Entschädigung für die Behörde an seine/n Arbeitnehmer/in aus. Die Höhe beträgt 67% des entstandenen Verdienstausfalls. Die Entschädigung können Eltern bei gemeinsamer Betreuung je bis zu zehn Wochen und Alleinerziehende bis zu 20 Wochen in Anspruch nehmen.
Für die Zeit danach empfiehlt sich das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten. Die mit dem Arbeitgeber abgesprochenen Maßnahmen reichen von Arbeiten von zuhause aus (Homeoffice) über andere betreuungsgerechte Verteilung der Arbeitszeit, Abbau von Überstunden, bezahlter und unbezahlter Urlaub bis hin zu regulärer Arbeit im Betrieb. Immerhin hat auch der Arbeitgeber ein nachvollziehbares Interesse, den Geschäftsbetrieb am Laufen und gleichzeitig das Risiko einer Ansteckung der Kollegen und Kunden so gering wie möglich zu halten.
Anmerkung: Dieser Beitrag wurde aufgrund einer Gesetzesänderung am 23.11.2020 überarbeitet.