Der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 MiLoG steht grundsätzlich jeder/m Arbeitnehmer/in zu. Dieser beträgt seit dem 01.01.2022 je Zeitstunde 9,82 € und ab 01.07.2022 10,45 €. Alle zwei Jahre muss er von der Bundemindestlohnkommission angepasst werden.
Einige Beschäftigengruppen sind jedoch gemäß § 22 MiLoG vom persönlichen Anwendungsbereich des gesetzlichen Mindestlohns ausgenommen. Hierzu zählen u.a. Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Ausbildung, Ehrenamtler, aber auch Personen, die ein Pflichtpraktikum machen. Ein solches könnte im Rahmen der Schule, Ausbildung oder des Studiums gefordert sein.
Das Bundesarbeitsgericht (19.01.2022 – 5 AZR 217/21) hat nun festgestellt, dass auch Vorpraktika, die als Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiengangs gefordert werden, vom Mindestlohn ausgenommen sind. Gemeint sind also nicht nur solche, die während der Ausbildung oder des Studiums gemacht werden, sondern auch solche, die den Zugang zu einer Ausbildung oder eines Studiums ermöglichen sollen und diesen vorgelagert sind. Geklagt hatte eine Medizinstudentin einer privaten Universität, die um das Studium machen zu dürfen, vorher ein sechsmonatiges unbezahltes Praktikum in der Krankenpflege absolviert hatte. Im Nachgang hatte sie für die geleistete Arbeit den gesetzlichen Mindestlohn eingeklagt und auf allen Instanzen verloren.
Einzelheiten zum gesetzlichen Mindestlohn sowie zu zahlreichen Branchenmindestlöhnen finden Sie in unserer Mindmap Mindestlohn.