Das Gesetz spricht in § 4 ArbZG eine eindeutige Sprache: Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden für eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen; bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Pause mindestens 45 Minuten. Von einer echten Pause sprechen wir erst, wenn der Arbeitnehmer tun und lassen kann, was er will und gehen kann, wohin er will. In der Praxis wird die Pause aber nicht immer so gewährt und genommen, wie sie für die Erholung und damit dem Gesundheitsschutz dienlich ist. Hierzu ein Artikel im Weser Kurier vom 18.01.2020 nach einem Interview mit Rechtsanwalt Dr. Alireza Khostevan.